Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kostenloser oder ermäßigter halbtägiger Besuch

(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.