Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Risikovorsorgen

Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikoversorgen gebildet werden. Diese Risikoversorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.