Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.