Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt

1. für alle Oberflächenwasserkörper () einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper ( und 2 WRG 1959) sowie

2. für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.