Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2009.

Heutige Fassung öffnen

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Gebäude: Freistehende oder – bei zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;

2. Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;

3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).