Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Gebäude: Freistehende oder – bei zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;
2. Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;
3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).
