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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 9/2004

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L1791

Änderung

BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

[CELEX-Nr.: 32002L0091]

BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

Anmerkung

Das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 9/2004 kundgemacht.

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,

Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Gebäude: Freistehende oder – bei zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;

2. Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;

3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);

4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;

8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

. (1) Die Daten für das Register gemäß sind auf folgende Arten zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß , BGBl. Nr. 306/1968;

2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;

3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß , BGBl. Nr. 9/1992;

4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;

5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß , BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;

6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß , BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Bereitstellung der Online-Applikation

. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß , BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

. (1) Über die gemäß bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1. laufend die Daten gemäß gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

2. laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß und Abs. 2;

3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß und Abs. 4;

4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß .

(2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß und Abs. 3 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

Zugriffsrechte zum Register

. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:

1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;

2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;

3. dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.

Erstellung von Baustatistiken

. (1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß , BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß und den Online-Zugriff gemäß zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:

1. mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,

2. mit den Daten, die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001) sowie die auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl. Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,

3. mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß , BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12 entsprechen und

4. mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.

(4) Bis zum 31. Mai 2004 hat

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und

2. der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß Abs. 3 Z 4 auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.

(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu übermitteln:

1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind;

2. Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt worden sind.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des , des und des , soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;

2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anlage

A. Merkmale von Adressen der Grundstücke:

1. Bezeichnung der politischen Gemeinde;

2. Bezeichnung der Ortschaft;

3. Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);

4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);

5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;

6. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;

7. Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;

8. Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;

9. weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.

B. Merkmale von Adressen der Gebäude:

1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;

2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;

3. weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;

4. Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;

5. Angabe über die Funktion des Gebäudes;

6. Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, wenn vorhanden;

7. Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.

C. Merkmale von Adressen der Wohnungen:

1. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;

2. die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.

D. Gebäudemerkmale:

1. Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat des Grenzkatasters (, BGBl. Nr. 306/1968) enthalten ist;

2. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;

3. Gebäudekategorie;

4. Gebäudeeigentümertyp;

5. Bauperiode;

6. Gebäudestatus;

7. Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;

8. Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;

9. Art der Beheizung und Energiekennzahl;

10. die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;

11. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;

12. Koordinate als räumliche Repräsentanz des Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten ist.

E. Wohnungsmerkmale:

1. Nutzfläche der Wohnung;

2. Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3. Ausstattung der Wohnung;

4. Art der Beheizung der Wohnung;

5. Rechtsverhältnis an der Wohnung;

6. Nutzungsart;

7. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.

F. Merkmale von Bauvorhaben:

1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;

2. Baubewilligungsdatum;

3. Fertigstellungsdatum;

4. Name und die Anschrift des Bauherrn;

5. Rechtsnatur des Bauherrn;

6. Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);

7. Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E

Z 1, 2 und 6;

8. Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;

9. Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 78/2018kundgemacht am 30.11.2018

Fassungen ab: 01.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes

BGBl. I Nr. 78/2018
BGBl. I Nr. 1/2013kundgemacht am 10.01.2013

Fassungen ab: 11.01.2013, 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 11, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 1/2013 (NR: GP XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

Grundbuchsgebührennovelle – GGN

BGBl. I Nr. 1/2013
BGBl. I Nr. 125/2009kundgemacht am 16.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 17.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 11, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)

Änderung des Registerzählungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E-Government-Gesetzes

BGBl. I Nr. 125/2009
BGBl. I Nr. 9/2004 · Stammfassungkundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.03.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, Anl. 1

GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes

BGBl. I Nr. 9/2004