Wahlgemeinden
Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlgemeinden
Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.