Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlgemeinden

Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.