Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlsprengel

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(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.