Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Präsidenten des Wiener Landtages, die Vorsitzenden des Gemeinderates, der Ausschüsse und Unterausschüsse und deren Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des zu wählen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Vorsitzender und zwei oder mehrere Stellvertreter zu wählen sind.

(2) Ist nur ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu wählen, so finden die Bestimmungen des sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende kommt der stärksten, der Stellvertreter der zweitstärksten Partei zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung des Stellvertretermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung des .