Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. HAUPTSTÜCK

Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und des Stadtsenates, Zusammensetzung der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse, der Kommissionen und des Disziplinarkollegiums, Wahl der Präsidenten des Landtages, der Vorsitzenden des Gemeinderates, der Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse sowie deren Stellvertreter, Wahl der Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter

. Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem dann der Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.