. (1) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(2) An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
