Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.

(2) Die Bestimmungen der und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.