Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.