Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.