II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Wahlrecht, Stichtag
. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag () das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag ()
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
