Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen

1.Abschnitt

Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl

. Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im nicht anderes angeordnet ist.