VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1.Abschnitt
Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl
. Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im nicht anderes angeordnet ist.
