Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß ) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.