Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

. (1) Nicht nur der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes begeht die Geldbußentatbestände des und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt , BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.