16. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.
