5. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
