Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012