Durchführung der Grundversorgung
. (1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
