Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung der Grundversorgung

. (1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.

(2) Wird vom Bundesamt gemäß angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.