Zuständigkeit
. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in genannten Rechtsakte ist
1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)
zuständig.
