Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten

. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:

1. jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner die im abgelaufenen Quartal aufgetretenen Fälle der höheren Gewalt gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen und

2. jeweils bis 20. Februar und 20. August die Zahl der Anträge gemäß Art. 11 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009, allfällig bekannte Gründe, warum das Kontrollexemplar nicht zurückgeschickt wurde, die betreffenden Mengen und die als gleichwertig anerkannten Papiere.