Bauentwurf
(1) Dem Ansuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes, mit dem der Bau einer Weganlage verbunden ist, ist ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Dieser Bauentwurf hat zu enthalten:
a) einen Lageplan neuesten Standes im Katastermaßstab mit eingezeichneter Trasse und Weglänge;
b) ein Verzeichnis der durch die gegenständliche Trasse berührten Grundstücke in der Reihenfolge des Trassenverlaufes mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Einlagezahl sowie Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer, ferner mit der Angabe ihrer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde und der bisherigen Flächennutzung;
c) eine Projektsbeschreibung mit Angaben über Steigungsverhältnisse, Kehrenradien, Fahrbahnbreiten und Belastungsfähigkeit;
d) Angaben über Brückenbauwerke und umfangreiche Sicherungsbauwerke einschließlich einer Beschreibung der Art ihrer Ausführung;
e) Angaben über besondere ökologische Verhältnisse im Bereich von jeweils 30 m beiderseits des Trassenverlaufes (Moore, Feuchtwiesen, Wiesengräben, stehende Kleingewässer, Trockenrasen, Hecken, Feldgehölze u.dgl.).
(3) Dem Bauentwurf ist eine Liste der Weginteressenten unter Angabe ihrer voraussichtlichen Vorteilsflächen (Einlagezahl, Katastralgemeinde) beizufügen.
