Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bauentwurf

(1) Dem Ansuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes, mit dem der Bau einer Weganlage verbunden ist, ist ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Dieser Bauentwurf hat zu enthalten:

a) einen Lageplan neuesten Standes im Katastermaßstab mit eingezeichneter Trasse und Weglänge;

b) ein Verzeichnis der durch die gegenständliche Trasse berührten Grundstücke in der Reihenfolge des Trassenverlaufes mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Einlagezahl sowie Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer, ferner mit der Angabe ihrer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde und der bisherigen Flächennutzung;

c) eine Projektsbeschreibung mit Angaben über Steigungsverhältnisse, Kehrenradien, Fahrbahnbreiten und Belastungsfähigkeit;

d) Angaben über Brückenbauwerke und umfangreiche Sicherungsbauwerke einschließlich einer Beschreibung der Art ihrer Ausführung;

e) Angaben über besondere ökologische Verhältnisse im Bereich von jeweils 30 m beiderseits des Trassenverlaufes (Moore, Feuchtwiesen, Wiesengräben, stehende Kleingewässer, Trockenrasen, Hecken, Feldgehölze u.dgl.).

(3) Dem Bauentwurf ist eine Liste der Weginteressenten unter Angabe ihrer voraussichtlichen Vorteilsflächen (Einlagezahl, Katastralgemeinde) beizufügen.