. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in genannten Anhangs beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichts der Prüfung (Punkt 9 des in genannten Anhangs).
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Aufbewahrungsfrist gemäß Punkt 10.1 des in genannten Anhangs beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichts der Prüfung (Punkt 9 des in genannten Anhangs).