Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Konzessionspflicht

. Eine Konzession nach oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1. für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;

2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;

3. für den Werkverkehr ();

4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.