Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Sonderausbildungskurse,

1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes vermitteln,

gelten als Weiterbildungen gemäß dieses Bundesgesetzes.