. Sonderausbildungskurse,
1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß dieses Bundesgesetzes.
