. Personen, die auf Grund
1. des und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
2. des zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß führen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Personen, die auf Grund
1. des und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
2. des zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß führen.