Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Personen, die auf Grund

1. des und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2. des zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß führen.