Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,

2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005

begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß

absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.