1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
3. die Pflegeassistenz.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
3. die Pflegeassistenz.