1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
2. die Pflegehilfe.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
2. die Pflegehilfe.