Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzende Regelungen in der Schulordnung

. (1) Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, sind in die Schulordnung gemäß ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der und sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(2) Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Abs. 1 sind spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.

(4) Die Schulordnung mit den ergänzenden Regelungen ist von der Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen und Lehr- und Fachkräften der Teilzeitausbildung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.