Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung

. (1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.

(3) Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.