Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Räumliche und sachliche Ausstattung

. Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.