2. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
Allgemeines
. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der bis 49 die , 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.
