Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mündliche Abschlussprüfung

. (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.