Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammensetzung der Prüfungskommission

. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,

2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,

3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,

4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und

5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.

(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.