Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilung der theoretischen Ausbildung

. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.

(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:

1. „sehr gut“ (1),

2. „gut“ (2),

3. „befriedigend“ (3),

4. „genügend“ (4),

5. „nicht genügend“ (5).

(6) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit

1. „erfolgreich teilgenommen“ oder

2. „nicht genügend“ (5)

zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.