Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 4

SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE

Theoretische Ausbildung

Unterrichtsfach Lehrinhalte Mindest-stunden Lehrkraft Leistungs-feststellung Pflegerisches Sachgebiet: 160 1. Spezielle Pflege im Intensivbereich – Pflegeprozess in der Intensivmedizin– Überwachung und Pflege von Patienten/-innen postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern– Überwachung und Pflege von beatmeten Patienten/-innen– Überwachung und Pflege von Patienten/-innen mit extrakorporalem Kreislauf– Dokumentation und Organisation Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person Komm. Prüfung 2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person Einzelprüfung 3. Kommunika-tion und Ethik II – Konfliktmanagement– Stressbewältigung– Fachbezogene Ethik– interdisziplinäre Zusammenarbeit fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK Beurteilung der Teilnahme 4. Forschung Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person Beurteilung der Teilnahme Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: 80 5. Grundlagen der Intensivtherapie – Anästhesiologischer Fachbereich– Internistischer Fachbereich– Neurologischer Fachbereich– Chirurgischer Fachbereich– Neonatologisch-pädiatrischer Fachbereich Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person Komm. Prüfung

6. Beatmung und Beatmungs-therapie – Pathophysiologische Grundlagen– Beatmungsverfahren– Entwöhnung Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin Einzelprüfung 7. Anästhesiever-fahren – Allgemeine Anästhesieverfahren– Regionalanästhesieverfahren– Gerätekunde Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin Einzelprüfung GESAMT 240

Praktische Ausbildung

Ausbildungseinrichtung

Fachbereich

Mindeststunden

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht-operativ)1)

200

Fachabteilung einer Krankenanstalt

Pflege im Anästhesie- oder Nierener-satztherapiebereich2)

80

nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung:

  1. Fachabteilung oder sonstige Organisationseinheit einer Krankenanstalt

  2. Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen

Pflege im intra- oder extramuralen Bereich (mit besonderem Bezug zum Intensivbereich)

80

GESAMT

 

360

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1) Basis- und Zusatzausbildung müssen zumindest jeweils 160 Stunden im operativen und nicht operativen Intensivbereich umfassen.

2) Basis- und Zusatzausbildung müssen zumindest jeweils 80 Stunden im Anästhesie- und Nierenersatztherapiebereich umfassen.