Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß bis 8, bzw. , deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).