3. Abschnitt
Allgemeines Anerkennungssystem
Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß bis 8, bzw. , deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).
