7. Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
. (1) Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2) Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3) Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß anzurechnen.
