Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

. (1) Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß nachzuweisen.

(2) Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.