4. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen , bis 3, bis 3 und .
