Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

Allgemeines

. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen , bis 3, bis 3 und .