Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung zur Diplomprüfung

. (1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er

1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (), erfolgreich abgeschlossen hat und

2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß abgegeben hat.

(2) Ein Schüler ist auch im Fall

1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß ,

2. des

3. des und

4. des

zur Diplomprüfung zuzulassen.

(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.