Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Sonstige besondere Untersuchungen

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind , 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b) im die Überschrift entfällt,

c) im in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des treten.