Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht

. Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.