IV. ABSCHNITT
Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
. Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
