Hemmung des Fristenlaufes
. (1) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß hemmen die Frist gemäß bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.
(2) Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß bis 6 hemmt die Frist gemäß nicht.
