. Das Inhaltsverzeichnis sowie die und Abs. 3, , , die Überschrift des IV. Abschnitts, samt Überschrift, , 4 und 6, , die Überschrift des , , , 4 und 5, , samt Überschrift sowie und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 8/2022 treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft. , die §§ 75 bis 78a samt Überschriften, sowie die Anlagen 3 und 4 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.(Anm. 1)
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Anm. 1: Veröffentlichung der Mitteilung erfolgte am 31.7.2021)
